HARO-Verpackungsmittel
HARO-Verpackungsmittel 

Impressum

Verantwortlich:

HARO Verpackungsmittel Hannelore Rogge
Ingrid Rogge
Sacktannen 46
19057 Schwerin

Kontakt:
Telefon: +49 385 4842060 +49 385 4842060
Telefax: +49 385 4843141
E-Mail: online@haro-verpackung.de

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: [Schwerin]
Registernummer: [HRB Schwerin HRA 201]

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
[DE263229391]

 

Steuernummer:

[090/263/00611]

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB)

HARO Verpackungsmittel Hannelore Rogge e. K. , Inh. Ingrid Rogge

Sitz:  Sacktannen 46, 19057 Schwerin

( nachfolgend Verkäufer genannt )

 

 I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB genannt) gelten in der jeweils aktuellen Fassung ( auch für künftige Verträge ) ausschließlich zwischen HARO Verpackungsmittel e. K. und dem Besteller bzw. Käufer ( Besteller / Käufer sind ausschließlich Unternehmen, die die Waren oder Leistungen für ihre selbstständige, berufliche oder gewerbliche oder für ihre behördliche oder dienstliche Tätigkeit beziehen). Diese AGB sind Bestandteil eines jedes Vertrages zwischen Verkäufer und Besteller/Käufer, sind auf der Homepage www.haro-verpackung.de einzusehen und werden auf Aufforderung des Bestellers/ Käufers diesem vor Vertragsabschluss postalisch oder online übersendet. Gleichzeitig hat der Käufer die Möglichkeit, die AGB des Verkäufers an dessen Standort (Sacktannen 46, 19057 Schwerin ) jederzeit einzusehen. Diese AGB  gelten für alle vom Verkäufer ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers/ Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Bestellers/ Käufers  und dem Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Nimmt der Besteller/ Käufer jktrotz seiner entgegenstehenden Bedingungen die Lieferung des Verkäufers an, gelten für dieses Geschäft unsere AGB als individuell vereinbart. Eine tatsächliche Abwicklung einzelner Geschäfte abweichend von diesen AGB lässt deren grundsätzliche Fortgeltung unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam.

 

II. Angebote und Bestellungen

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Muster oder Angaben (wie Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen o.ä.) sind unverbindliche Rahmenangaben. Gleiches gilt für Angaben der Lieferanten des Verkäufers. Preis- und andere Abreden mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verkäufers, insbesondere sofern diese von den AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter.

Vom Verkäufer bestätigte Aufträge kann der Besteller/ Käufer nicht mehr stornieren.

(2) Abweichungen gelieferter von bestellten Artikeln, insbesondere hinsichtlich Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts vorbehalten.

III. Preise

Es gelten grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, jedoch nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

Klischees, Werkszeichnungen und Bemusterungen gehen zu Lasten des Bestellers/ Käufers , sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der letzten Fertigung kein Nachauftrag erteilt, gehen das volle Verfügungsrecht und damit auch das Recht zur Vernichtung dieser Sachen auf den Verkäufer über. Erfolgen Aufträge nach Zeichnung oder sonstigen Vorgaben des Bestellers/ Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

Die Preise des Verkäufers enthalten keine Entsorgungskosten.

Wird nachträglich festgestellt, dass die Rechnung des Verkäufers einen offenkundigen Fehler oder unrichtige, nicht auf einem Kalkulationsirrtum beruhende Preise enthält, können die Differenzbeträge nachgefordert werden.

 

IV. Lieferung

(1) Lieferumfang und -fristen werden allein durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bestimmt. Die genannten Liefertermine sind aber nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als "verbindlicher Liefertermin" verbindlich. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder – bei Abholung durch den Auftraggeber – diesem die Bereitstellung der Ware bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(2) Die Lieferung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die regelmäßigen Lieferanten des Verkäufers zu normalen Bedingungen, andernfalls gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen. Falls die Selbstbelieferung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet,

teilt der Verkäufer dies dem Käufer unverzüglich mit und erstattet ihm erhaltene Leistungen.

(3) Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist, dass der Käufer seine sämtlichen Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt, insbesondere vereinbarte Zahlungen

leistet und ggf. vereinbarte Sicherheiten erbringt.

(4) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach

Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

(5) Für den Versand der bestellten Ware gilt § 447 Abs. 1 BGB auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung oder bei Transport durch die Mitarbeiter des Verkäufers, außer wenn diese zufällige Verschlechterungen der Ware verschulden. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Verkäufer die Wahl des Transportunternehmers sowie -mittels frei. § 448 Abs. 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass der Käufer auch die Kosten der Übergabe inkl. des Messens, Wiegens und etwaiger Verzollung trägt. Der Verkäufer haftet nicht für die Haltbarkeit der Transportverpackung. Für jede mitgelieferte Palette, die nicht spätestens 1 Monat nach Lieferung zurückgesandt oder ersetzt wird, hat der Käufer den zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Preis zu zahlen.

(6) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits ab Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Ersatz des infolge des Verzugs entstandenen Schadens zu verlangen.

(7) Versicherung gegen Transportschäden und Bruch erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten. Etwaige Schäden müssen

unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen. Offensichtliche Transportschäden und Mengenabweichungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung

festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.

 

 (8) Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Käufer oder dessen Bevollmächtigter bei Lieferverträgen auf Abruf unverzüglich nach Abschluss Liefertermine + -mengen für mindestens 6 Monate im Voraus festzulegen und entsprechend diesen die Ware rechtzeitig zuvor abzurufen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht wie festgelegt nach, so darf der Verkäufer nach angemessener Nachfrist den Abruf und/oder die Festlegungen selbst vornehmen, die gesamte bestellte Ware fällig stellen, liefern oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz fordern. Hierfür gilt Ziffer VI. 3 Satz 1 entsprechend.

 

 

V. Haftung für Mängel und sonstige Pflichtverletzungen

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung / Übergabe zu untersuchen und dem Verkäufer erkennbare Mängel im Sinne des § 434 BGB unverzüglich in Schriftform mitzuteilen. Reklamationen, die gegenüber Dritten erhoben werden, werden nicht berücksichtigt. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

(2) Erhält der Käufer zwecks Nacherfüllung eine Ersatzsache, so braucht diese nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache geliefert werden.

Deren Rücksendung ohne sein vorheriges Einverständnis braucht der Verkäufer nicht anzunehmen, in diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(3) Falls aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

(4) Hat der Käufer einen Mangel festgestellt, dessen Vorliegen schon bei Auslieferung der Ware nachgewiesen und dem Verkäufer wirksam mitgeteilt, so stehen ihm, wenn die gelieferte Ware nicht bereits in Bearbeitung genommen wurde, die Rechte gemäß §437 BGB wie folgt zu: Als Nacherfüllung wird der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert. Wegen unerheblicher Mängel ist jedoch ein Nacherfüllungsanspruch ebenso wie ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen.

(5) Darüber hinaus werden keine Mängelfolgeschäden ersetzt, andere nicht vorhersehbare oder vom Käufer beherrschbare Schäden sowie sonstige Schäden oder

vergebliche Aufwendungen des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, außer diese betreffen Körperschäden oder beruhen auf dem Produkthaftungsgesetz, auf

diesseitiger Arglist, Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung vertragswesentlicher Kardinalpflichten bzw. besonderer Vertrauenstatbestände. In

vorgenanntem Rahmen ist die Haftung für Gehilfen im übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl beschränkt und der Höhe nach auf die doppelte

Kaufpreissumme, bei Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) auf den einfachen Kaufpreis und bei Schadensersatz

statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i.V.m. § 281 BGB) sowie wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB) auf das negative

Interesse begrenzt. Bei alledem gilt eine Klag- und Ausschlussfrist von einem Monat nach Ablehnung der Schadensersatzforderung; der Käufer hat Grund und Höhe

des Schadens bzw. der vergeblichen Aufwendungen nachzuweisen.

(6) Unbeschadet spezieller Regelungen für die Gewährleistung hat der Käufer dem Verkäufer zur Beseitigung einer Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist

nicht unter drei Wochen zu gewähren und kann erst nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen, sofern die

sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 (7) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand

während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(9) Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen frei, die durch Dritte nach Übernahme der Ware gegen ihn oder gegen uns geltend gemacht werden. Diese Freistellung gilt insbesondere für den gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch wegen Haftung für fehlerhafte Produkte.

(10) Sind die vom Verkäufer gelieferten Produkte mangelhaft, verjähren etwaige Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen – außer im Fall arglistig verschwiegener Mängel – in einem Jahr seit Ablieferung der Sachen. Eine Minderung des Kaufpreises kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.

(11) Der Käufer darf den Kaufpreis im Falle eines Mangels der Lieferung des Verkäufers nur bei Offensichtlichkeit zurückbehalten sowie in angemessenem Verhältnis zwischen

dem Mangel und den voraussichtlichen Nacherfüllungskosten. Der Käufer darf keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er fällige Zahlungen nicht

geleistet hat und der fällige Betrag in angemessenem Verhältnis zum Wert der mangelhaften Lieferung steht.

(12) Bringt der Verkäufer im Auftrag des Käufers auf die Ware Zeichen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- + Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Verpackungsgesetzes

(VerpackG) auf, z. B. „Der Grüne Punkt“, so gilt der Auftraggeber als gebührenpflichtiger „In-Verkehr-Bringer“ dieses Zeichens. Verstößt der Käufer gegen Normen

von KrW-/AbfG bzw. VerpackG und wird deshalb der Verkäufer ersatzweise in Anspruch genommen, so hat der Käufer dem Verkäufer alle Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu ersetzen .. Falls sich der Käufer nicht an der „Duales System Deutschland AG“ beteiligt, hat er die vom Verkäufer gelieferte Verpackung nach Weiterverwendung aufgrund KrW-/AbfG + VerpackG je aktuellster Fassung zurückzunehmen und der dort vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Ist der Verkäufer aufgrund VerpackG zur Rücknahme verpflichtet, so ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Käufer.

Verletzt der Käufer seine Pflichten gemäß Satz 3 und 4 schuldhaft mit der Folge, dass gegen den Verkäufer eine Geldbuße aufgrund der VerpackG verhängt wird, so hat der

Käufer den Verkäufer von dieser Zahlungspflicht freizustellen und, wenn der Verkäufer die Geldbuße bereits bezahlt haben, diesen Betrag zu erstatten.

 

VI. Warenrücknahme und Rücktrittsrecht des Verkäufers

(1) Werden dem Verkäufer im Laufe einer Geschäftsverbindung Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ergeben ( beispielsweise, wenn

er fällige Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß leistet bzw. einstellt, er zahlungsunfähig   geworden ist oder eine Zwangsvollstreckung bei ihm erfolglos bleibt), so ist der Verkäufer vor der Lieferung berechtigt, Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung des Kaufpreises der ausstehenden Lieferungen aller noch laufenden Kontrakte sowie Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Treten die o.g. Voraussetzungen nach der Lieferung ein und hat der Käufer dies zu vertreten oder veräußert der Käufer unter dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware ohne das schriftliche Einverständnis des Verkäufers anders als in seinem regelmäßigen Geschäftsverkehr, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung, so werden alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Außerdem ist er berechtigt, noch nicht bezahlte Ware in Besitz zu nehmen, ohne dass er damit bereits vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Käufer verpflichtet sich für diesen Fall, dem Verkäufer die ihm gelieferte Ware auf Verlangen herauszugeben.

 

VII. Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Rechnungen werden erteilt, sobald die Ware geliefert oder abgeholt und dies auf dem Lieferschein quittiert wurde.  Bei Paketversand gilt das Datum der Abgabe beim Dienstleister. Skontoabzug und Zahlungsziele bedürfen vorheriger

schriftlicher Abrede. Soweit die Zahlung bis 10 Tage nach Fälligkeit ausbleibt, tritt ohne weitere Erklärung vom Verkäufer Verzug ein. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung

kommt es nicht auf deren Absendung, sondern auf deren Ankunft an.

(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens nach Eintritt des Verzuges gemäß § 286 BGB ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Überziehungskreditzinsen zu verlangen. Fälligkeitsüberschreitungen von mehr als einer Woche stellen eine ernsthafte und dauerhafte Erfüllungsverweigerung dar.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, eingehende Zahlungen trotz anderslautender Bestimmung nach Ankündigung auf andere Schulden des Kunden sowie gemäß § 367 BGB anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung bzw. wenn der Betrag verfügbar ist. Gerät ein Besteller dem Verkäufer gegenüber in Zahlungsverzug, trägt er alle außer- und gerichtlichen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung des Verkäufers.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, sein Zurückbehaltungsrecht auch wegen offener Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Käufer auszuüben.

Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur zur Aufrechnung, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Unter den gleichen

Voraussetzungen steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(6) Sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird,

der den Verkäufer gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.

(7) Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwecks Finanzierung abzutreten.

 

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen des Verkäufers bleiben in seinem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer resultierenden Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde (erweiterter Eigentumsvorbehalt), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers.

Be- und Verarbeitung erfolgen für den Verkäufer, ohne dass dem Verkäufer hieraus

Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

(2) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit anderen ihm nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu (verlängerter

Eigentumsvorbehalt). Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, ist der Verkäufer mit ihm darüber einig, dass er ihm im Verhältnis des Wertes der

verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zu dem Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für ihn verwahrt.

(3) Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und verarbeiten, solange er dem Verkäufer gegenüber nicht mit Zahlungen im Verzug ist. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der

Weiterveräußerung direkt auf den Verkäufer übergeht. Zu jeglichen anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, v.a. zu deren Sicherungsübereignung an Dritte, ist der Käufer nicht berechtigt.

(4) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware des Verkäufers weiter, tritt der bezahlte Kaufpreis an deren Stelle. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, egal ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer hat dem Käufer eventuelle Abtretungsverbote seiner Kunden sofort anzuzeigen. Zahlungen, die von Verbotskunden an den Käufer geleistet werden, wird der Käufer unverzüglich an den Käufer zur Deckung seines Debetsaldos weiterleiten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware des Verkäufers.

(5) Der Käufer ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Verkäufers bis auf dessen Widerruf einzuziehen, nur sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen, insbesondere an ein Kreditinstitut. Auf das Verlangen des Verkäufers hin ist er verpflichtet, ihm seine Verkaufsunterlagen zur Prüfung zu überlassen und seinem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben.

(6) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem

Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.

(7) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Sicherheiten des Verkäufers durch Dritte sowie von Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, im ersteren Fall unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichenVersicherung, dass es sich um die Vorbehaltsware des Verkäufers handelt.

(8) Überschreitet der Wert der Sicherheiten gemäß vorstehender Absätze dieser Ziffer VIII. den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf

absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer im Umfang der Überschreitung die Freigabe von Sicherheiten nach dessen Wahl zu verlangen.

(9) Macht der Verkäufer seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, entbindet dies den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Vor allem gilt die

Rücknahme von Vorbehaltsware nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Verkäufers gegen den Käufer angerechnet.

(10) Zahlungen – auch Scheckzahlungen – die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst

dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt

mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Individualabreden) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu Gunsten des Verkäufers bestehen bleibt.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, soweit nicht ein unabdingbarer gesetzlicher Gerichtsstand besteht, gilt für alle sich zwischen den

Parteien unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Mahn-, Scheck- und Urkundsverfahren sowie bei Rücktritt vom Vertrag, sofern der

Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Parteien nach unserer Wahl unser Sitz

und regelmäßiger Versandort 19057 Schwerin. Für

den Fall der Klageerhebung gegen uns werden wir innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung unser Wahlrecht ausüben.

(2) Es gilt deutsches Recht, v.a. auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen.

(3) Buchhaltungs- und Adressdaten von Kunden werden in unserer EDV verarbeitet und  gespeichert, gem. Art.13 f de VO (EU) 2016/679.

 

 

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